Bestehende Waffenembargos

Das Bundeswirtschaftsministerium hat mit seinem Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2010[1] die Liste der bestehenden Waffenembargos aktualisiert.

Bestehende Waffenembargos

Waffenembargos beinhalten Beschränkungen bzw. Verbote für die Lieferung von Waffen, Munition und sonstigem Rüstungsmaterial im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste. Für die Ausfuhr von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste in Staaten bzw. an Personen und Organisationen werden aufgrund von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, Beschlüssen der Europäischen Union bzw. Entscheidungen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in der Regel keine Genehmigungen erteilt.

Waffenembargos bestehen derzeit gegen folgende Staaten:

 

Waffenembargos aufgrund von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder von Gemeinsamen Standpunkten oder Beschlüssen des Rates der Europäischen Union:

  • Elfenbeinküste (Republik Cote d’Ivoire)
  • Demokratische Republik Kongo
  • Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea)
  • Eritrea
  • Guinea
  • Irak
  • Iran
  • Libanon
  • Liberia
  • Myanmar (Burma)
  • Sierra Leone
  • Simbabwe
  • Somalia
  • Sudan

 

Waffenembargos aufgrund sonstiger Beschlüsse des Rates der Europäischen Union:

  • China

 

Waffenembargos aufgrund von Beschlüssen der OSZE:

  • Armenien
  • Aserbaidschan

 

Waffenembargos zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus:

Neben den Waffenembargos gegen Staaten haben die Vereinten Nationen[2] und die Europäische Union[3] Waffenembargos zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus beschlossen. Diese Waffenembargos richten sich gegen

  • die durch den nach Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Sanktionsausschuss gelisteten Personen und Organisationen sowie
  • die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts des Rates 2001/931/GASP genannten Personen und Organisationen.

 

Dual Use-Güter

Unabhängig von bestehenden Waffenembargos bedarf die Ausfuhr von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste immer einer behördlichen Genehmigung. Die Ausfuhr von nicht gelisteten Gütern kann im Falle einer militärischen Endverwendung Beschränkungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 (ABl. L 134 vom 25.5.2009, S. 1) unterliegen, wenn gegen das Käufer- oder Bestimmungsland ein Waffenembargo im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a oder c besteht.

  1. BMWi, Runderlass Aussenwirtschaft Nr. 2/2010 vom 18.03.2010 – V B 2 – 48 03 00/5[]
  2. in den Sicherheitsratsresolutionen 1373 (2001) und 1390 (2002) []
  3. in Gemeinsamen Standpunkten vom 27. Dezember 2001 (2001/930/GASP, ABl. EG Nr. L 344 S. 90, 2001/931/GASP, ABl. EG Nr. L 344 S. 93) sowie vom 27. Mai 2002 (2002/402/GASP, ABl. EG Nr. L 139 S. 4) []