Myanmar-Embargo

Nach Artikel 4 des Beschlusses 2010/232/GASP sind der Erwerb, die Einfuhr und die Beförderung aus Birma/Myanmar in die Union von Gütern bestimmter spezifizierter Kategorien untersagt. Nach Artikel 8 des Beschlusses 2010/232/GASP des Rates werden die nichthumanitäre Hilfe und Entwicklungsprogramme ausgesetzt, wobei jedoch Ausnahmen für Projekte und Programme zur Unterstützung bestimmter einzeln aufgeführter Ziele gemacht werden.

Myanmar-Embargo

Die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 setzt mit Artikel 2 Absatz 2 das Verbot des Erwerbs, der Einfuhr und der Beförderung von Gütern der spezifizierten Kategorien um. Diese Regelung hat die Europäische Union nun jedoch geändert: das Verbot des Erwerbs dieser Güter in Birma/Myanmar soll keine Anwendung finden, wenn dieser Erwerb im Rahmen eines Projekts oder Programms der humanitären Hilfe oder eines nichthumanitären Entwicklungsprojekts oder -programms erfolgt, mit dem die in Artikel 8 Buchstaben a, b und c des Beschlusses 2010/232/GASP genannten Ziele unterstützt werden.

Das Verbot des Erwerbs von Restriktionen unterliegenden Gütern gilt daher nicht für Projekte und Programme der humanitären Hilfe und nichthumanitäre Entwicklungsprojekte und -programme, die in Birma/Myanmar durchgeführt werden, um Folgendes zu unterstützen:

  • Menschenrechte, Demokratie, verantwortungsvolle Staatsführung, Konfliktverhütung und Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft,
  • Gesundheit und Bildung, Armutsbekämpfung und insbesondere die Sicherung des Grundbedarfs und des Lebensunterhalts der ärmsten und am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen oder
  • Umweltschutz und insbesondere Programme, die sich gegen die unnachhaltige, übermäßige Holzgewinnung richten, die zur Vernichtung der Wälder führt.

Auch in diesem Fall bedarf der Erwerb der betroffenen Güter aber der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde des jeweiligen EU-Mitgliedsstaats.

Die Verordnung 408 / 2010 vom 11. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 über das Myanmar-Embargo ist am 11. Mai 2010 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und damit am 12. Mai in Kraft getreten.

Im Übrigen wurde die Dauer des Myanmar-Embargos um zwölf Monate verlängert.