Schiedsübereinkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung

Wenn verbundene Unternehmen über Grenzen hinweg geschäftlich tätig sind, ist für sie und für die Steuerverwaltungen nicht immer leicht zu bestimmen, welche Preise zu berechnen sind. Unterschiede zwischen den Verrechnungspreisvorschriften der Mitgliedstaaten haben gegebenenfalls eine Verzerrung des Binnenmarkts zur Folge, und dem Steuerzahler können zusätzliche Kosten entstehen, wenn er für dasselbe Einkommen zweimal Steuern entrichten muss – die so genannte Doppelbesteuerung. In der Praxis kommt es zur Doppelbesteuerung, wenn sich Steuerzahler und Steuerverwaltung darüber streiten, welcher Teil des Gewinns zu versteuern und wo die Steuer zu entrichten ist.

Schiedsübereinkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung

Die Europäische Kommission hat nun eine Mitteilung angenommen, die auf den Ergebnissen der Tätigkeit des Gemeinsamen EU-Verrechungspreisforums beruht. Nach Auffassung der Kommission und des Forums ist die Doppelbesteuerung im Zusammenhang mit Verrechnungspreisberichtigungen leichter zu verhindern, wenn die in der Praxis auftretenden Probleme einer kontinuierlichen Überwachung unterliegen. Dadurch konnten bei der Auslegung des Schiedsübereinkommens in mehreren Punkten insbesondere im Hinblick auf eine kürzere Dauer der Streitbeilegung Verbesserungen erzielt werden, die nun in den Verhaltenskodex eingearbeitet sind.

Der Vorschlag der Kommission ist das Ergebnis einer Überprüfung der Anwendung des Schiedsübereinkommens. Dabei zeigte die praktische Erfahrung der Mitgliedstaaten, dass die Dreijahresfrist für die Streitbeilegung nur schwer einzuhalten war. Der überarbeitete Kodex enthält Erläuterungen zu einigen Vorschriften des Schiedsübereinkommens, und er stellt die einheitliche Auslegung dieser Vorschriften sicher, damit immer mehr Streitfälle innerhalb der Dreijahresfrist beigelegt werden können.

Die vorgeschlagene einheitliche Auslegung betrifft folgende Themen:

  • empfindlich zu bestrafende Verstöße,
  • den Anwendungsbereich des Schiedsübereinkommens (Dreieckskonstellationen und Unterkapitalisierung),
  • von Steuerverwaltungen geforderte/gewährte Zinsen, wenn ein Fall im Rahmen des Schiedsübereinkommens behandelt wird,
  • das Funktionieren des Schiedsübereinkommens (hinsichtlich der Bestimmungen über die Frist für die Einsetzung des Beratenden Ausschusses und der Kriterien für die Feststellung der Unabhängigkeit der Schiedsleute),
  • den Zeitpunkt, ab dem ein Fall im Rahmen des Schiedsübereinkommens behandelt werden kann, sowie
  • die Wechselwirkung zwischen dem Schiedsübereinkommen und innerstaatlichen Gerichtsverfahren.