Die Einziehung des gesamten Erlöses aus einem vom (hier: im Rahmen der Russland-Sanktionen bestehenden) Verbot der Erbringung von Vermittlungsdiensten für Militärgüter erfassten Geschäft ist zulässig.
Dies entschied jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union und befand sich dabei außerdem als zuständig …
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